Steuernews für Mandanten
Weitere Artikel der Ausgabe Oktober 2026:
-
Reform der Betriebsprüfung
Neue Außenprüfungsordnung ersetzt Betriebsprüfungsordnung 2000
-
Neues Verpackungsrecht
Neuregelungen für Berufsträger
-
Einkommensteuerreformgesetz 2027
Bundesregierung legt Referentenentwurf vor
-
Tipp: Steuerfreier Erwerb des Familienwohnheims
BFH-Urteil ändert bisherige Gestaltungspraxis
-
International: Passive Entstrickung
BFH hält Besteuerung stiller Reserven bei passiver Entstrickung für rechtmäßig
-
Meldung von Kryptoanlagen
Erweiterung des automatischen Informationsaustausches auf Kryptoanlagen
-
Kleinunternehmer aufgepasst!
Wichtige Ausnahmen von der allgemeinen Abgabebefreiung
Steuernews abonnieren
Wollen Sie auf dem neusten Stand bleiben und immer die aktuellsten News lesen? Steuernews für Mandanten
Elektronische Führung ergänzender Entgeltunterlagen
Änderungen zum Jahreswechsel 2027
Für Arbeitgeber endet zum Jahresende 2026 die befristete Befreiungsmöglichkeit von der elektronischen Führung ergänzender Entgeltunterlagen. Das heißt, dass ab 2027 alle Arbeitgeber, die sich bisher auf Antrag haben befreien lassen, diesen Pflichten nachkommen müssen.
Ergänzende Unterlagen
Was als „ergänzende Unterlagen“ anzusehen ist, regelt § 8 Abs. 2 der „Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages“ (BVV). Unter anderem sind in der Rechtsgrundlage genannt die Anträge von Minijobbern zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, Nachweise der Elterneigenschaft, Erklärungen zur Inanspruchnahme einer Pflegezeit oder Bescheide der Krankenkassen über die Feststellung der Versicherungspflicht. Diese Unterlagen werden bzw. wurden den Arbeitgeberinnen bzw. den Arbeitgebern von den zuständigen Stellen im Regelfall bereits in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Dateiformen
Mögliche Dateiformen sind PDF-Dateien oder Bilddateien in den gängigen Formaten pdf, jpg, bmp, png oder tiff. Die Speicherung hat nach den Vorgaben der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ zu erfolgen. Bei Unterlagen mit Unterschriftserfordernis durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer, wie z. B. der Befreiungsantrag zur Rentenversicherungspflicht bei geringfügig Beschäftigten, genügt eine Speicherung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dokumente, die der Arbeitgeber in Papierform erhält, muss dieser in ein elektronisches Format (durch Einscannen und Speicherung als pdf-Datei) umwandeln.
Stand: 27. September 2026