Steuernews für Mandanten
Weitere Artikel der Ausgabe August 2026:
-
Arbeitgeberleistungen zur Fußball-WM
Zuwendungen an Mitarbeiter während der Fußball-WM richtig buchen
-
Renovierungskosten bei Vermietung und Verpachtung
Aufgabe der Vermietungsabsicht bei Veräußerung
-
Steuerfallen bei teilentgeltlichen Übertragungen
BFH setzt Maßstab für Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil bei gemischten Schenkungen
-
Tipp: Sonderausgaben für Berufsausbildung
Sonderausgabenabzug für Ausbildungs- und Studienkosten
-
International: Besteuerung ausländischer Beteiligungsprämien
Anhängiges BFH-Verfahren zum Begriff „Einkunftsteile“ i. S. der Rückfallklausel § 50d EStG
-
Versagung des Ausgabenabzugs in Zweifelsfällen
Wenn der Betriebsprüfer auf § 160 Abgabenordnung zurückgreift
-
Eigentumsgarantie in Deutschland schützen
Bundesregierung setzt Vergesellschaftungsbestreben von Wohnungen Grenzen
Steuernews abonnieren
Wollen Sie auf dem neusten Stand bleiben und immer die aktuellsten News lesen? Steuernews für Mandanten
Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte
Geringfügige Beschäftigung
Geringfügig Beschäftigte konnten bisher auf eigenen Wunsch auf die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Die Befreiungserklärung war während der laufenden Beschäftigung unwiderruflich und verlor erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Diese oftmals als „Einbahnstraßenregelung“ bezeichnete Dauerwirkung ist in der Vergangenheit immer mehr in Kritik geraten.
Neuregelung ab 1.7.2026
Seit dem 1.7.2026 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Befreiungserklärung einmalig zurücknehmen. Hierzu ist der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber ein Antrag auf Aufhebung der Befreiung zu übermitteln. Ein entsprechender Mustervordruck findet sich in den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien, Anhang 3. Der Arbeitgeber meldet daraufhin einen Beitragsgruppenwechsel in der Rentenversicherung über die DEÜV-Meldungen zur Sozialversicherung.
Wirkung
Die einmalige Aufhebung der Befreiung wirkt nur für die Zukunft, und zwar ab Beginn des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Der Aufhebungsantrag ist unwiderruflich und kann im laufenden Beschäftigungsverhältnis nicht zurückgenommen werden. Übt ein Beschäftigter mehrere geringfügige Beschäftigungen aus, mit denen er zusammen die Geringfügigkeitsgrenzen nicht übersteigt (2026: € 603,00 pro Monat), schließt der Aufhebungsantrag gegenüber einem der beiden Arbeitgeber alle Beschäftigungen ein.
Stand: 28. Juli 2026